Zelten am Opfinger Baggersee

23.09.2014

Aufgrund von Nachfragen einzelner Mitglieder beim Forstamt bezüglich des Zeltens am Opfinger Baggersee, teilt uns das Forstamt mit, dass in enger Anlehnung an die gesetzlichen Grundlagen, in diesem Fall das Landeswaldgesetz Baden Württemberg § 37, Abs. 4, das Zelten im Wald verboten ist. Dies betrifft aus Sicht des Forstamtes auch Anglerzelte, die offensichtlich nicht nur dem Witterungsschutz dienen, sondern in denen auch übernachtet wird. Sollten diese am Opfinger See angetroffen werden, handelt es sich hierbei nach Interpretation des Landeswaldgesetzes um Zelten und wird grundsätzlich nicht geduldet.